Coronavirus: Entschädigungsanspruch

Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Informationen für Eltern

Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch und auch der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert.Im Infektionsschutzgesetz wird unter anderem ein Entschädigungsanspruch geregelt. Danach erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall.


Wer ist betroffen?
Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind.


Was ist das Ziel?
Die Abmilderung von Verdienstausfällen*, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.


Wie erreichen wir das?
In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen.
*Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

 

Informationen für Arbeitgeber

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.